Invalidenversicherung | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Februar 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 10.02.2010 8C 63/2010 (8C_63/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 10.02.2010 8C 63/2010 (8C_63/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 10.02.2010 8C 63/2010 (8C_63/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_63/2010 Urteil vom 10. Februar 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien Y.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009. Nach Einsicht in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2009 und die dazugehörigen Akten, in die von Y.________ dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Januar 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerdeführerin nichts dergleichen vorbringt, dass sie vielmehr einzig das von ihrem damaligen Rechtsvertreter veranlasste, in der Folge aber trotz entsprechender Möglichkeit nicht ins Recht gelegte psychiatrische Gutachten vom 20. März 2009 der Praxisgemeinschaft L.________ letztinstanzlich berücksichtigt haben will, was aber an Art. 99 Abs. 1 BGG scheitert, wonach vor Bundesgericht neue Beweismittel nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Februar 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel