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8C_638/2007

Fürsorge

Bundesgericht · 2008-01-03 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Batz

Dispositiv
  1. Politische Gemeinde St. Gallen, 9000 St. Gallen,
  2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Fürsorge, Beschwerde gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 21. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007, in die Verfügung vom 14. November 2007, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. November 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident:
  3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. Januar 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

.

{T 0/2}

8C_638/2007

Urteil vom 3. Januar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Batz.

Parteien

B.________, Beschwerdeführer,

gegen

1. Politische Gemeinde St. Gallen, 9000 St. Gallen,

2. Departement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 21. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid (Präsidialverfügung) des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2007,

in die Verfügung vom 14. November 2007, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 26. November 2007 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Januar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Batz