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8C 634/2011

Bundesgericht · 2011-09-29 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. September 2011
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 29.09.2011 8C 634/2011 (8C_634/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 29.09.2011 8C 634/2011 (8C_634/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 29.09.2011 8C 634/2011 (8C_634/2011)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_634/2011 Urteil vom 29. September 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2011, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. September 2011 an B.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, in die daraufhin von B.________ am 17. September 2011 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen ist, eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), dass sich der Versicherte insgesamt darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen, dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. September 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel