opencaselaw.ch

8C 632/2022

Bundesgericht · 2022-11-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 10.11.2022 8C 632/2022 (8C_632/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 10.11.2022 8C 632/2022 (8C_632/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 10.11.2022 8C 632/2022 (8C_632/2022)

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_632/2022 Urteil vom 10. November 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Gemeindeverband Regionaler Sozialdienst Schüpfen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2022 (100.2022.200U). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Oktober 2022 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. September 2022, in Erwägung, dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1; 134 V 53 E. 3.3; 134 II 244 E. 2.2 und 133 IV 286 E. 1.4), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die auf kantonalem Recht beruhende Nichtberücksichtigung der ab Mai 2022 geltend gemachten Mietkosten beim Sozialhilfebudget mit der Begründung bestätigte, eine diesbezügliche wirtschaftliche Notlage sei (ab diesen Zeitpunkt) nicht erstellt, was sich der Beschwerdeführer anzurechnen habe, welcher sich trotz wiederholter Aufforderung der diesbezüglichen Sachverhaltsermittlung (Beibringen der EL-Abrechnungen seiner Mutter) ohne stichhaltige Gründe verweigert habe, dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht; lediglich das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Einforderung der EL-Abrechnungen zu behaupten nachdem das kantonale Gericht diese näher begründet hat, reicht klarerweise nicht aus, dass seine weiteren Vorbringen über das im vorinstanzlichen Urteil Entschiedene hinausgehen, dass das kantonale Gericht diesbezüglich nämlich allein darüber zu befinden hatte, ob die Verwaltung unter den gegebenen Umständen erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab Mai 2022 hinsichtlich der Wohnkosten haben und diesen für weitergehende Abklärungen zur Mitwirkung verpflichten durfte, dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil überdies allein noch über den bei der Ermittlung des Sozialhilfeanspruchs ab Mai 2022 zu verwendenden Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu entscheiden hatte und dabei zur Überzeugung gelangte, abzustellen sei auf einen Einpersonenhaushalt bei ausgewiesener Zweck-Wohngemeinschaft, dass der Beschwerdeführer den dabei zur Anwendung gelangenden Abzug von 10 % auf den Grundbedarf eines Einpersonenhaushalts ohne Zweckgemeinschaft beanstandet, ohne indessen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht dabei gegen das Willkürverbot oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll; lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht darzulegen, reicht klarerweise nicht aus, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Seeland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. November 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel