Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Februar 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 09.02.2016 8C 623/2015 (8C_623/2015) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 09.02.2016 8C 623/2015 (8C_623/2015) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 09.02.2016 8C 623/2015 (8C_623/2015)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_623/2015 Urteil vom 9. Februar 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Einwohnergemeinde Zollikofen, Sozialdienst, Wahlackerstrasse 25, Postfach, 3052 Zollikofen, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015. Nach Einsicht in die am 10. September 2015 ergänzte Beschwerde vom 26. August 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2015, in die Verfügung vom 27. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, in die am 13. Januar 2016 in Empfang genommene Verfügung vom 6. Januar 2016, mit welcher das im Nachgang an die Kostenvorschussverfügung vom 27. Oktober 2015 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses innert 14 Tagen seit Empfang der Verfügung angesetzt worden ist, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Februar 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel