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8C 619/2011

Bundesgericht · 2011-11-24 · Deutsch CH
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Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; aufschiebende Wirkung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. November 2011
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 24.11.2011 8C 619/2011 (8C_619/2011) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 24.11.2011 8C 619/2011 (8C_619/2011) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 24.11.2011 8C 619/2011 (8C_619/2011)

Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; aufschiebende Wirkung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_619/2011 Urteil vom 24. November 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte M.________, G.________ und S.________, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Beschwerdeführer, gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege; aufschiebende Wirkung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. Juni 2011, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. September 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und M.________, G.________ und S.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1000.- verpflichtet wurden, in die Eingabe vom 27. Oktober 2011, mit welcher M.________, G.________ und S.________ um Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung sowie um Absehen von der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ersuchten, in die Verfügung vom 3. November 2011, mit welcher M.________, G.________ und S.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 14. November 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. November 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch