Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 07.10.2020 8C 612/2020 (8C_612/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 07.10.2020 8C 612/2020 (8C_612/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 07.10.2020 8C 612/2020 (8C_612/2020)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_612/2020 Urteil vom 7. Oktober 2020 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiberin Berger Götz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 13, 7302 Landquart, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. August 2020 (UV 2019/72). Nach Einsicht in das Schreiben der A.________ vom 18. September 2020 (Poststempel), welches das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 2. Oktober 2020 zuständigkeitshalber als Beschwerde gegen seinen Entscheid vom 14. August 2020 ans Bundesgericht überwies, nachdem es bei A.________ nachgefragt hatte, ob das Schreiben als entsprechendes Rechtsmittel zu verstehen sei, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass das kantonale Gericht in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten zur Überzeugung gelangte, die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (nachfolgend: ÖKK) als zuständige Unfallversicherung habe ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Mai 2019 (Überdehnung des Knies beim Hinabsteigen einer Treppe), das weder einen Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung darstelle, zu Recht verneint, dass es zudem angab, auch wenn man von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgehen würde, wäre eine Leistungspflicht der Unfallversicherung ausgeschlossen, weil in diesem Fall der Nachweis der ÖKK, wonach die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung oder zumindest nicht auf das Ereignis vom 8. Mai 2019 zurückzuführen sei, als erbracht zu betrachten wäre, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung geltend macht, sich aber nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Oktober 2020 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz