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8C_598/2023

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2023-10-06 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen und der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Neunkirch schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. Oktober 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_598/2023

Urteil vom 6. Oktober 2023

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. August 2023 (60/2023/44).

Nach Einsicht

in die Eingabe vom 14. August 2023 (Poststempel) mit welcher A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zwecks Beschwerdeerhebung gegen die ihm gemäss postamtlicher Bescheinigung am 4. August 2023 ausgehändigte verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2. August 2023 ersuchte,

in die Antwort des Bundesgerichts vom 18. August 2023, wonach das Gesuch nicht von der Pflicht zur Einreichung einer Beschwerde innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist entbinde,

in die am 18. September 2023 der schweizerischen Post übergebene Beschwerdeschrift,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2023 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist, weshalb darauf bereits aus diesem Grund im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass indessen auch aus weiteren Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre,

dass sich die Beschwerde nämlich gegen einen Zwischenentscheid richtet, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden kann (vgl. BGE 140 V 282 E. 2 am Ende mit Hinweisen), solche aber weder geltend gemacht noch erkennbar sind,

dass insbesondere soweit der Beschwerdeführer vorträgt, ihm dürften für das Verfahren 60/2023/44 keine Kosten auferlegt werden, da er dieses gar nicht in Gang habe setzen wollen, das Gericht in der angefochtenen Verfügung von ihm allein einen Kostenvorschuss eingefordert hat; über die Kostenfolgen wird das Gericht erst im verfahrensabschliessenden (End-) Entscheid befinden (so ausdrücklich Dispositiv-Ziffer 4 der fraglichen Verfügung); (erst) dieser wird den Beschwerdeweg an das Bundesgericht öffnen (Art. 93 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG),

dass es mit diesen Ausführungen zum Nichteintreten sein Bewenden hat,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),

dass mit Blick auf die querulatorisch anmutende Beschwerdeführung ein ausnahmsweiser Verzicht auf die ausgangsgemässe Kostenauflage nach Art. 66 Abs. 1 BGG ausser Frage steht,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen und der Sozialhilfebehörde der Gemeinde Neunkirch schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2023

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel