Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.09.2016 8C 597/2016 (8C_597/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 30.09.2016 8C 597/2016 (8C_597/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 30.09.2016 8C 597/2016 (8C_597/2016)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_597/2016, 8C_609/2016 Urteil vom 30. September 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte 8C_597/2016 A.________, Medizinisches Zentrum B.________, Beschwerdeführer, und 8C_609/2016 C.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016. Nach Einsicht in die in eigenem Namen erhobene Beschwerde von med. pract. A.________ vom 13. September 2016 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juli 2016, in die von C.________ ebenfalls in eigenem Namen erhobene Beschwerde vom 14. September 2016 (Poststempel) gegen denselben Entscheid, in Erwägung, dass ungeachtet dessen, ob der Arzt überhaupt befugt ist, in eigenem Namen das Rechtsmittel zu ergreifen, auf beide Beschwerden wegen fehlender sachbezogener Begründung nicht einzutreten ist, dass nämlich Beschwerdeschriften, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzen, keine sachbezogene Begründung aufweisen und damit keine rechtsgenügliche Beschwerden im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG darstellen (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb die Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG abgeschlossen werden können, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. September 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel