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8C_597/2008

Invalidenversicherung,

Bundesgericht · 2008-09-22 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. September 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_597/2008

Urteil vom 22. September 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. Juli 2008 an G.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrags und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von G.________ an die Schweizerische Ausgleichskasse am 30. Juli 2008 gerichtete Aufforderung, zwecks Begründung der Beschwerde bestimmte Tatsachen direkt dem Bundesgericht gegenüber zu bestätigen und sämtliche in ihren Händen befindlichen medizinischen Unterlagen weiterzuleiten, was diese mit Schreiben vom 22. August 2008 tat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keine substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten, sondern lediglich Fragen aufwerfen, ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise einzugehen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch vom 11. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel