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8C_591/2024

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2024-12-16 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Betschart

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_591/2024

Verfügung vom 16. Dezember 2024

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wirthlin, Präsident,

Gerichtsschreiberin Betschart.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung,

Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2024 (AL.2024.00015).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 12. Dezember 2024, worin A.________ die Beschwerde vom 7. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2024 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2024

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Wirthlin

Die Gerichtsschreiberin: Betschart