Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Betschart
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_591/2024
Verfügung vom 16. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Betschart.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube-Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung,
Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2024 (AL.2024.00015).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 12. Dezember 2024, worin A.________ die Beschwerde vom 7. Oktober 2024 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2024 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Betschart