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8C 589/2013

Bundesgericht · 2013-09-03 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. September 2013
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 03.09.2013 8C 589/2013 (8C_589/2013) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 03.09.2013 8C 589/2013 (8C_589/2013) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 03.09.2013 8C 589/2013 (8C_589/2013)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_589/2013 Urteil vom 3. September 2013 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte S.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2013. Nach Einsicht in den Entscheid IV.2012.00049 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2013, in das von S.________ am 19. August 2013 beim Sozialversicherungsgericht eingereichte, an das Bundesgericht weitergeleiteten Schriftstück, in Erwägung, dass unklar ist, ob mit der Eingabe vom 19. August 2013 Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid geführt werden will oder die Vorinstanz lediglich zu einer Neubeurteilung motiviert werden soll, dass die Eingabe indessen ohnehin nicht den für eine gültige Beschwerde an das Bundesgericht vorgegebenen formellen Mindestanforderungen zu genügen vermag, dass nämlich eine Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass es nach Gesagtem nicht genügt, sein Unverständnis über den kantonalen Gerichtsentscheid kund zu tun und dabei die darin vorgenommene Beweiswürdigung lediglich in einer allgemein gehaltenen Form in Frage zu stellen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die weitergeleitete Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Eingabe wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 3. September 2013 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel