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8C_584/2025

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_584/2025

Verfügung vom 14. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Versicherungen AG,

Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. August 2025 (VSBES.2023.299).

Nach Einsicht

in die an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im Anschluss an dessen Urteil vom 25. August 2025 gerichtete, dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 9. September 2025 (Poststempel),

in die dazu geführte Korrespondenz mit A.________ und hernach erfolgte Eröffnung eines Beschwerdedossiers,

in das im Anschluss an die Eröffnungsanzeige eingereichte Schreiben vom 9. Oktober 2025 (Poststempel), worin A.________ ausdrücklich keine Dossiereröffnung, "kein Verfahren vor dem Bundesgericht" wünscht,

in Erwägung,

dass, nachdem bereits ein Beschwerdedossier eröffnet worden ist, dieses gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel