Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_584/2025
Verfügung vom 14. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG,
Rechtsdienst UVG, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. August 2025 (VSBES.2023.299).
Nach Einsicht
in die an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn im Anschluss an dessen Urteil vom 25. August 2025 gerichtete, dem Bundesgericht übermittelte Eingabe vom 9. September 2025 (Poststempel),
in die dazu geführte Korrespondenz mit A.________ und hernach erfolgte Eröffnung eines Beschwerdedossiers,
in das im Anschluss an die Eröffnungsanzeige eingereichte Schreiben vom 9. Oktober 2025 (Poststempel), worin A.________ ausdrücklich keine Dossiereröffnung, "kein Verfahren vor dem Bundesgericht" wünscht,
in Erwägung,
dass, nachdem bereits ein Beschwerdedossier eröffnet worden ist, dieses gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel