Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 19.10.2022 8C 584/2022 (8C_584/2022) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 19.10.2022 8C 584/2022 (8C_584/2022) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 19.10.2022 8C 584/2022 (8C_584/2022)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_584/2022 Urteil vom 19. Oktober 2022 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen GENERALI Allgemeine Versicherungen AG, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2022 (UV.2022.00133). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Oktober 2022 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2022, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen, dass die Vorinstanz auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2022 gerichtete Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, anders als in der Rechtsmittelbelehrung angegeben, stehe gegen die Verfügung zunächst der Einspracheweg offen, ehe das kantonale Gericht angerufen werden könne; die Sache werde daher nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwiesen, dass die Beschwerdeführerin darauf nicht ansatzweise eingeht, statt dessen darlegt, weshalb sie an einer Versicherungsleistungen auslösenden Berufskrankheit leiden soll, dass damit offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2022 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel