opencaselaw.ch

8C_57/2012

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2012-03-27 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. März 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_57/2012

Urteil vom 27. März 2012

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt

vom 7. November 2011.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 13. Januar 2012 gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. November 2011 mit Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Verfügung vom 31. Januar 2012, womit das Gesuch abgewiesen und eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- innert 14 Tagen angesetzt wurde,

in die Verfügung vom 5. März 2012, mit welcher S.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 16. März 2012 verpflichtet wurde, ansonsten androhungsgemäss auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die Eingabe von S.________ vom 15. März 2012,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist,

dass daran die Eingabe vom 15. März 2012 nichts ändert, zumal die darin geltend gemachten finanziellen Gegebenheiten nicht neu sind,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel