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8C 576/2012

Bundesgericht · 2012-09-17 · Deutsch CH
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. September 2012
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 17.09.2012 8C 576/2012 (8C_576/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 17.09.2012 8C 576/2012 (8C_576/2012) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 17.09.2012 8C 576/2012 (8C_576/2012)

Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_576/2012 Urteil vom 17. September 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte K.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juli 2012 (Poststempel Kosovo) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 30. Mai 2012, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen), dass dies eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen erfordert (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen), dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid lediglich pauschal kritisiert, ohne sich konkret mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen zum Rückfall auseinanderzusetzen, dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 17. September 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Ursprung Der Gerichtsschreiber: Grünvogel