Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 16.09.2021 8C 574/2021 (8C_574/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 16.09.2021 8C 574/2021 (8C_574/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 16.09.2021 8C 574/2021 (8C_574/2021)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_574/2021 Urteil vom 16. September 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Birrhard, Dorfstrasse 39, 5244 Birrhard, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2021 (WBE.2021.95). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. August 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2021, in Erwägung, dass das angefochtene Urteil gestützt auf kantonales Recht erlassene Auflagen und Weisungen in der Sozialhilfe an den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3 ; 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1, je mit Hinweisen), dass nichts Derartiges vorgetragen wird, dass damit den aufgezeigten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genüge getan ist, dass überdies das Bundesgericht wegen der Auflagen und Weisungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt ohnehin noch nicht angerufen werden kann ( BGE 146 I 62 ; Näheres dazu statt vieler: 8C_251/2020 vom 26. Mai 2020), dass dem Beschwerdeführer statt dessen die Beschwerde gegen den Leistungskürzungsentscheid dannzumal offen stehen wird ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; a.a.O. mit Hinweisen), dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel