Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Juli 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 09.07.2010 8C 572/2010 (8C_572/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 09.07.2010 8C 572/2010 (8C_572/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 09.07.2010 8C 572/2010 (8C_572/2010)
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_572/2010 Urteil vom 9. Juli 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte P.________, Beschwerdeführer, gegen
1. Unia Arbeitslosenkasse, St. Karlistrasse 21, 6002 Luzern,
2. Dienststelle für Wirtschaft und Arbeit Luzern (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerinnen. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Juni 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 20. November 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, dass darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli 2010 nicht aufzeigt, inwiefern die dort getroffenen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass er vielmehr von angeblichen Ansprüchen auf eine Insolvenzentschädigung und auf Ergänzungsleistungen aus AHV/IV spricht, was indessen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann (Art. 99 BGG), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Juli 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel