Arbeitslosenversicherung | Arbeitslosenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. August 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 18.08.2010 8C 570/2010 (8C_570/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 18.08.2010 8C 570/2010 (8C_570/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 18.08.2010 8C 570/2010 (8C_570/2010)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_570/2010 Urteil vom 18. August 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte B.________, Beschwerdeführerin, gegen Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
2. Juni 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 2. Juni 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt, dass mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften durch die Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid lediglich ganz allgemein kritisiert, sich aber nicht konkret damit auseinandersetzt, dass sie nicht darlegt, inwiefern die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein soll, dass deshalb die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb darüber im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 18. August 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel