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8C_56/2009

Invalidenversicherung, Abschreibung des Verfahrens

Bundesgericht · 2009-02-02 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 2. Februar 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_56/2009

Urteil vom 2. Februar 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Abschreibung des Verfahrens

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Dezember 2008.

Nach Einsicht

in die mit Eingabe vom 20. Januar 2009 ergänzte Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Dezember 2008, wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss,

in die Prozessakten,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Abschreibungsbeschlüssen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt ohne auf die Gründe einzugehen, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt,

dass weder in der ersten, noch in der zweiten Eingabe auf die Umstände Bezug genommen wird, welche zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, geschweige denn dargelegt ist, inwieweit die Vorinstanz durch die von ihr gewählte Vorgehensweise eine Rechtsverletzung begangen haben könnte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die im Übrigen in beiden Eingaben Ungebührlichkeiten enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel