Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.1; vgl. auch BGE 147 II 125 E. 10.3).
E. 2 Das kantonale Gericht bestätigte nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage, dass sich zwar seit der mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 rückwirkend ab 1. März 2019 zugesprochenen abgestuften Invalidenrente eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wie mit Revisionsgesuch vom 8. November 2024 geltend gemacht - eingestellt habe. Laut versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 11. Dezember 2024 des Chirurgen Dr. med. B.________ sei dadurch jedoch das schon zuvor bekannt gewesene, leidensbedingt bereits bei Rentenzusprache eingeschränkt gewesene Belastungsprofil nicht zusätzlich wesentlich verändert worden. Gemäss angefochtenem Entscheid vermochten die im Rahmen des Revisionsverfahrens berücksichtigten neuen Arztberichte an der Beurteilung des Dr. med. B.________ keine auch nur geringen Zweifel zu begründen.
E. 3 Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Der blosse Verweis auf die vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2025 genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1). In Bezug auf die mehrfach wiederholte Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Feststellung, im Vergleich zum bereits bei Rentenzusprache eingeschränkt gewesenen Belastungsprofil gemäss Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hätten die seitherigen Verschlechterungen des Gesundheitszustands nicht zu einer weitergehenden anspruchsrelevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt, begnügt sich die Beschwerdeführerin mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist (E. 1).
E. 4 Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
E. 5 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. September 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_569/2026
Urteil vom 25. September 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. August 2026 (63/2025/28).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3 i.f. mit Hinweisen). Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2; 133 II 396 E. 3.1; vgl. auch BGE 147 II 125 E. 10.3).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte nach einlässlicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in bundesrechtskonformer Würdigung der Aktenlage, dass sich zwar seit der mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 rückwirkend ab 1. März 2019 zugesprochenen abgestuften Invalidenrente eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - wie mit Revisionsgesuch vom 8. November 2024 geltend gemacht - eingestellt habe. Laut versicherungsmedizinischer Beurteilung vom 11. Dezember 2024 des Chirurgen Dr. med. B.________ sei dadurch jedoch das schon zuvor bekannt gewesene, leidensbedingt bereits bei Rentenzusprache eingeschränkt gewesene Belastungsprofil nicht zusätzlich wesentlich verändert worden. Gemäss angefochtenem Entscheid vermochten die im Rahmen des Revisionsverfahrens berücksichtigten neuen Arztberichte an der Beurteilung des Dr. med. B.________ keine auch nur geringen Zweifel zu begründen.
3.
Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt sie dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Der blosse Verweis auf die vorinstanzliche Beschwerdeschrift vom 23. Juni 2025 genügt den Begründungsanforderungen nicht (E. 1). In Bezug auf die mehrfach wiederholte Willkürrüge gegen die vorinstanzliche Feststellung, im Vergleich zum bereits bei Rentenzusprache eingeschränkt gewesenen Belastungsprofil gemäss Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit hätten die seitherigen Verschlechterungen des Gesundheitszustands nicht zu einer weitergehenden anspruchsrelevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit geführt, begnügt sich die Beschwerdeführerin mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, worauf nicht weiter einzugehen ist (E. 1).
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli