Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juli 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 07.07.2010 8C 565/2010 (8C_565/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 07.07.2010 8C 565/2010 (8C_565/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 07.07.2010 8C 565/2010 (8C_565/2010)
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_565/2010 Urteil vom 7. Juli 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte G.________, Beschwerdeführer, gegen Einwohnergemeinde Köniz, Abteilung Soziales und Vormundschaft, Schwarzenburgstrasse 260, 3098 Köniz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Mai 2010, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass der Beschwerdeführer lediglich seine angespannte finanzielle Situation darlegt und um Verbesserung derselben ersucht, ohne dabei auf den vorinstanzlichen Entscheid einzugehen, geschweige denn darzulegen, inwiefern die ihm zugrunde liegende Begründung oder das Urteil im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann, dass unter den gegebenen Verhältnissen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Luzern, 7. Juli 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel