Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) | Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 06.09.2021 8C 560/2021 (8C_560/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 06.09.2021 8C 560/2021 (8C_560/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 06.09.2021 8C 560/2021 (8C_560/2021)
Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) | Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_560/2021 Urteil vom 6. September 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch B.________, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2021 (VBE.2020.422). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 27. August 2021 gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2021, in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid Prämienverbilligungen zum Gegenstand hat, dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, insbesondere § 7 Abs. 1 und § 11 f. Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung des Kantons Aargau (KVGG/AG), dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2; 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen), dass die Beschwerdeführerin die vom kantonalen Gericht vorgenommenen Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in den Monaten April und Mai 2020 in einer nicht über eine appellatorische Kritik hinausgehenden Weise kritisiert, dass sie insbesondere nicht näher darlegt, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Ausführungen zum Bemessungszeitraum und der damit einhergehenden konkreten Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs in Willkür verfallen sein soll; eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht liegt nicht bereits dann vor wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen wäre (Näheres dazu: BGE 141 IV 305 E. 1.2; siehe auch BGE 142 V 513 E. 4.2 und 137 V 57 E. 1.3; je mit Hinweisen), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 6. September 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel