Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Oktober 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
Dispositiv
- R.________,
- D.________, beide handelnd durch ihre Eltern,
- F.________, alle vertreten durch H.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 17. Oktober 2012 (Poststempel), worin R.________, F.________ und D.________ die Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012 zurückziehen, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter:
- Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 22.10.2012 8C 553/2012 (8C_553/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 22.10.2012 8C 553/2012 (8C_553/2012) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 22.10.2012 8C 553/2012 (8C_553/2012)
Sozialhilfe (unentgeltliche Rechtspflege) | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_553/2012 Verfügung vom 22. Oktober 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte
1. R.________,
2. D.________, beide handelnd durch ihre Eltern,
3. F.________, alle vertreten durch H.________, Beschwerdeführer, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 17. Oktober 2012 (Poststempel), worin R.________, F.________ und D.________ die Beschwerde vom 6. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Juni 2012 zurückziehen, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 22. Oktober 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch