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8C_552/2013

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2014-02-12 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 12. Februar 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_552/2013

Urteil vom 12. Februar 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Juni 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Juni 2013,

in die Verfügung vom 6. Januar 2014, mit welcher K.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 27. Januar 2014 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Heine

Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz