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8C_552/2010

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2010-08-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. August 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_552/2010

Urteil vom 24. August 2010

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

K.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, vertreten durch das Sozialamt,

Predigergasse 5, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 17. Juni 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 28. Juni 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2010,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),

dass mit anderen Worten auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwieweit Vorschriften durch die Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht indessen nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts eingeht, geschweige denn anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtswidrig sein soll,

dass er statt dessen allein um "un test A.D.N. (acide désoxyribo nucléique) de la dépouille de mon père enterrer à Tunis" ersucht, was indessen ausserhalb des vor Vorinstanz streitig Gewesenen liegt und daher auch nicht zum Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens erhoben werden kann (Art. 82 und Art. 99 Abs. 2 BGG),

dass somit auf die - offensichtlich weder einen zulässigen Antrag noch eine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel