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8C_548/2025

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-10-15 · Deutsch CH
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Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

E. 2 Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 20. August 2025 den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022, von der Beschwerdeführerin zuvor bezogene Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 60'000.- zurückzufordern. Die Frist zur Bezahlung dieses Betrages setzte das Gericht neu auf den 31. Oktober 2025 fest.

E. 3 Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht - bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin - letztinstanzlich nicht aus.

E. 4 Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_548/2025

Urteil vom 15. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinderat Merenschwand,

Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2025 (WBE.2025.30).

Erwägungen:

1.

Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.

2.

Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 20. August 2025 den auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2022, von der Beschwerdeführerin zuvor bezogene Sozialhilfegelder in der Höhe von Fr. 60'000.- zurückzufordern. Die Frist zur Bezahlung dieses Betrages setzte das Gericht neu auf den 31. Oktober 2025 fest.

3.

Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen. Inwiefern das kantonale Gericht mit offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Feststellungen in Willkür verfallen sein (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) oder einen anderen Beschwerdegrund ( Art. 95 ff. BGG ) gesetzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Lediglich das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen, reicht - bei allem Verständnis für die schwierige Situation der Beschwerdeführerin - letztinstanzlich nicht aus.

4.

Da dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG .

5.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann indessen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel