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8C_546/2009

Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses (Anfechtungsobjekt),

Bundesgericht · 2009-06-24 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt. Luzern, 24. Juni 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_546/2009

Urteil vom 24. Juni 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

V.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ), ETH-Zentrum, 8092 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beendigung des öffentlichen Dienstverhältnisses

(Anfechtungsobjekt),

Beschwerde gegen den Beschluss der ETH-Beschwerdekommission vom

5. August 2004.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Beschluss der ETH-Beschwerdekommission vom 5. August 2004,

in Erwägung,

dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nur zulässig ist gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts oder letzter kantonaler Instanzen, wenn nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist (Art. 86 Abs.1 BGG),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der ETH-Beschwerdekommission schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel