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8C 540/2014

Bundesgericht · 2014-09-25 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. September 2014
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 25.09.2014 8C 540/2014 (8C_540/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 25.09.2014 8C 540/2014 (8C_540/2014) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 25.09.2014 8C 540/2014 (8C_540/2014)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_540/2014 {T 0/2} Urteil vom 25. September 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den am 20. Juni 2014 versandten Entscheid C 2199/2014 des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. Juli 2014 (Poststempel) gegen den am 20. Juni 2014 versandten Entscheid C 2199/2014 des Bundesverwaltungsgerichts, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. Juli 2014 an A.________, worin er einerseits auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen wurde, und anderseits um Beibringung des angefochtenen Entscheids bis längstens am 8. September 2014 aufgeforderte wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, was sich auch ohne Kenntnis des eingeforderten Entscheids ohne weiteres sagen lässt, dass der eingeforderte Entscheid überdies bis heute nicht eingereicht worden ist, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. September 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Grünvogel