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8C_53/2018

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2018-04-06 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_53/2018

Verfügung vom 6. April 2018

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Maillard, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Schweizer Armee, Kommando Operationen, Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Abschreibungsentscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 27. November 2017 (A-5551/2017).

Nach Einsicht

in das Schreiben vom 5. April 2018, worin A.________ die Beschwerde vom 15. Januar 2018 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017 zurückzieht,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

verfügt der Präsident:

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. April 2018

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel