Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
E. 2 Das kantonale Gericht hiess mit Urteil vom 12. August 2025 die gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde teilweise gut. Dabei erliess es dem Beschwerdeführer die rechtskräftig feststehenden Rückerstattungsschulden von Fr. 10'306.80 und Fr. 9'620.40 bis auf eine Restanz von Fr. 2'919.- und Fr. 1'124.65. Es führte dazu aus, soweit der Bestand der Rückerstattungsforderungen bestritten werde, sei darüber bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2024 rechtskräftig und damit abschliessend befunden worden. Dies könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden. Was die Erlassvoraussetzungen anbelangt, bejahte das kantonale Gericht in einem ersten Schritt den hierfür erforderlichen guten Glauben beim Leistungsbezug. Indessen verneinte es die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte für die im April 2022 aus der Rentennachzahlung stammenden Mittel, ausmachend für das Jahr 2021 Fr. 2'919.- und für die restlichem Monate bis April 2022 Fr. 1'124.65.
E. 3 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Stattdessen versucht er die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung einer Diskussion zuzuführen. Inwieweit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen dazu rechtsfehlerhaft sein sollen, wird dabei allerdings nicht geltend gemacht.
E. 4 In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_532/2025
Urteil vom 14. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 12. August 2025 (VSBES.2024.274).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht hiess mit Urteil vom 12. August 2025 die gegen den Einspracheentscheid vom 19. September 2024 erhobene Beschwerde teilweise gut. Dabei erliess es dem Beschwerdeführer die rechtskräftig feststehenden Rückerstattungsschulden von Fr. 10'306.80 und Fr. 9'620.40 bis auf eine Restanz von Fr. 2'919.- und Fr. 1'124.65. Es führte dazu aus, soweit der Bestand der Rückerstattungsforderungen bestritten werde, sei darüber bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts vom 15. Januar 2024 rechtskräftig und damit abschliessend befunden worden. Dies könne im vorliegenden Verfahren nicht mehr thematisiert werden. Was die Erlassvoraussetzungen anbelangt, bejahte das kantonale Gericht in einem ersten Schritt den hierfür erforderlichen guten Glauben beim Leistungsbezug. Indessen verneinte es die zweite Erlassvoraussetzung der grossen Härte für die im April 2022 aus der Rentennachzahlung stammenden Mittel, ausmachend für das Jahr 2021 Fr. 2'919.- und für die restlichem Monate bis April 2022 Fr. 1'124.65.
3.
Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - mithin willkürlich ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein sollen. Ebenso wenig legt er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnten. Stattdessen versucht er die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung einer Diskussion zuzuführen. Inwieweit die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen dazu rechtsfehlerhaft sein sollen, wird dabei allerdings nicht geltend gemacht.
4.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Indessen darf der Beschwerdeführer bei gleichbleibender künftiger Prozessführung nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel