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8C 52/2021

Bundesgericht · 2021-01-25 · Deutsch CH
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Januar 2021
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 25.01.2021 8C 52/2021 (8C_52/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 25.01.2021 8C 52/2021 (8C_52/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 25.01.2021 8C 52/2021 (8C_52/2021)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_52/2021 Urteil vom 25. Januar 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), Rechtsdienst, Industriestrasse 24, 6300 Zug, vertreten durch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. November 2020 (S 2020 52). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. Dezember 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 19. November 2020, in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2020 an A.________, worin

- auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

- um Nachreichung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 15. Januar 2021 ersucht worden ist, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die daraufhin von A.________ am 15. Januar 2021 eingereichte Eingabe, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen mit Eingabe vom 15. Januar 2021 innerhalb der angesetzten Nachfrist behoben hat, dass sie es darüber hinaus indessen unterlassen hat, die offensichtlich den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügende erste Eingabe vom 20. Dezember 2020 zu verbessern (Näheres dazu siehe BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 ; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 8C_749/2020 vom 19. Dezember 2020), dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (dazu siehe Urteil 8C_746/2020 vom 16. Dezember 2020) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit inskünftig aber bei gleichbleibender Beschwerdeführung nicht mehr gerechnet werden darf, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Januar 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel