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8C_528/2026

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht ·IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung · 2026-09-18 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_528/2026

Verfügung vom 18. September 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau.

In Erwägung,

dass A.________ dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Eingabe vom 21. August 2026 eine Rechtsverzögerung in der Angelegenheit VV.2026.80/E gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau vom 15. April 2026 vorwirft,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Angelegenheit mit Entscheid vom 29. Juli 2026 zum Abschluss gebracht hat,

dass damit der gegen das kantonale Verwaltungsgericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt,

dass trotz des mutmasslich als von Beginn an als aussichtslos zu betrachtenden Rechtsmittels in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass inskünftig der Beschwerdeführer bei ähnlichen Eingaben nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf (vgl. Verfügung 2C_361/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.5 mit Hinweisen),

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. September 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel