Materie unbekannt | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juli 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 04.07.2014 8C 521/2014 (8C_521/2014) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 04.07.2014 8C 521/2014 (8C_521/2014) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 04.07.2014 8C 521/2014 (8C_521/2014)
Materie unbekannt | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_521/2014 Urteil vom 4. Juli 2014 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Materie unbekannt, Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. in Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 11. Juni 2014 (Poststempel) Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Züricherhoben hat, ohne den angefochtenen vorinstanzlichen Akt beizulegen, dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2014 aufgefordert hat, den Formmangel der fehlenden Beilage gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 24. Juni 2014 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, dass indessen der Beschwerdeführer diesen ihm vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 13. Juni 2014 angesetzten, am 24. Juni 2014 abgelaufenen (vgl. Art. 48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass überdies die Beschwerde vom 11. Juni 2014 den weiteren, in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG vorzugehen ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 4. Juli 2014 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz