Sozialhilfe | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Oktober 2012
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 15.10.2012 8C 507/2012 (8C_507/2012) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 15.10.2012 8C 507/2012 (8C_507/2012) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 15.10.2012 8C 507/2012 (8C_507/2012)
Sozialhilfe | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_507/2012 Urteil vom 15. Oktober 2012 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte P.________, Beschwerdeführer, gegen Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertr. durch Migration und Schweizer Ausweise, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 18. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden, in die Verfügung vom 11. September 2012, mit welcher P.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 24. September 2012 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 15. Oktober 2012 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch