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8C 506/2018

Bundesgericht · 2018-07-30 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juli 2018
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 30.07.2018 8C 506/2018 (8C_506/2018) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 30.07.2018 8C 506/2018 (8C_506/2018) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 30.07.2018 8C 506/2018 (8C_506/2018)

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_506/2018 Urteil vom 30. Juli 2018 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführerin, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Unbekannt (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid einer unbekannten Instanz vom 31. Mai 2018 (IV.2017.00409). Nach Einsicht in die Eingabe vom 4. Juli 2018, in welcher A.________ erklärt, mit dem Entscheid IV.2017.00409 vom 31. Mai 2018 nicht einverstanden zu sein, da sie gemäss ihren Ärzten gänzlich arbeitsunfähig sei und als Sozialhilfebezügerin zur Bezahlung von Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.- kein Geld zur Verfügung habe, in die Verfügung vom 6. Juli 2018, mit welcher A.________ aufgefordert wurde, bis spätestens am 13. Juli 2018 den vorinstanzlichen Entscheid, gegebenenfalls den Entscheid IV.2017.00409 vom 31. Mai 2018, beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in die E-Mail vom 24. Juli 2018, in der A.________ um Fristerstreckung ersucht, da ihre Ärzte ihr die fehlenden Beilagen noch nicht zur Verfügung gestellt hätten, in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin den von ihr vom Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids nicht innerhalb der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist behoben hat, dass ihre Beschwerde überdies offenkundig nicht den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt; lediglich seine Sicht der Dinge darzulegen, reicht nicht aus, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass daran das ohnehin in einer unzulässigen Form (Näheres dazu siehe Art. 42 Abs. 4 BGG ) Vorgetragene betreffend Fristerstreckung zwecks Einreichung von Arztunterlagen nichts zu ändern vermag, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juli 2018 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel