Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 16.09.2019 8C 504/2019 (8C_504/2019) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 16.09.2019 8C 504/2019 (8C_504/2019) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 16.09.2019 8C 504/2019 (8C_504/2019)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_504/2019 Urteil vom 16. September 2019 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Kroatien, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019 (C-7463/2018). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Juli 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2019, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass das Verfahren in Anlehnung an Art. 66 Abs. Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (vgl. Urteile 8C_782/2013 vom 18. November 2013 und 8C_334/2019 vom 4. Juli 2019) ausnahmsweise kostenfrei erledigt werden kann, die Beschwerdeführerin indessen inskünftig bei gleich bleibender Rechtsmittelerhebung nicht mehr mit diesem Entgegenkommen rechnen darf, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. September 2019 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel