Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum ab Januar 2015 rückwirkend verfügten Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV . Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. August 2025 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen für die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 neu verfüge und für die anschliessende Periode Leistungen im Sinne des kantonalen Urteils erbringe. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
E. 2 Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Gleiches gilt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage - beispielsweise über eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen - beantwortet wird ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2).
E. 3.1 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird (zu recht) nicht geltend gemacht (siehe statt vieler Urteil 8C_383/2024 vom 1. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf lit. b der genannten Bestimmung. Dazu führt er aus, wenn der Teilrückzug seiner vorinstanzlichen Beschwerde in Bezug auf die Anspruchsperiode von Januar 2015 bis Dezember 2016 - entgegen der Vorinstanz - als zulässig erachtet würde, so würde dies sofort zu einem Endentscheid für diese Periode führen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.
E. 3.2 Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), was der Beschwerdeführer denn auch in keiner Weise substanziiert darlegt (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).
E. 4 Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
E. 5 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. September 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_503/2025
Urteil vom 19. September 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Rechtsdienst, Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. August 2025 (725 23 260).
Erwägungen:
1.
Mit Einspracheentscheid vom 10. August 2023 bestätigte die Beschwerdegegnerin die für den Zeitraum ab Januar 2015 rückwirkend verfügten Leistungen nach Art. 18 Abs. 2 UVV .
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob diesen Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. August 2025 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen für die Anspruchsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2016 neu verfüge und für die anschliessende Periode Leistungen im Sinne des kantonalen Urteils erbringe.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen weder über die Zuständigkeit noch über Ausstandsbegehren entschieden wurde (vgl. Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).
2.
Bei diesem Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG ( BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Gleiches gilt nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage - beispielsweise über eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen - beantwortet wird ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 482). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2).
3.
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird (zu recht) nicht geltend gemacht (siehe statt vieler Urteil 8C_383/2024 vom 1. Juli 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer auf lit. b der genannten Bestimmung. Dazu führt er aus, wenn der Teilrückzug seiner vorinstanzlichen Beschwerde in Bezug auf die Anspruchsperiode von Januar 2015 bis Dezember 2016 - entgegen der Vorinstanz - als zulässig erachtet würde, so würde dies sofort zu einem Endentscheid für diese Periode führen und einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen.
3.2. Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), was der Beschwerdeführer denn auch in keiner Weise substanziiert darlegt (zur diesbezüglichen Rüge- und Begründungspflicht: Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3).
4.
Erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli