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8C 498/2020

Bundesgericht · 2020-10-23 · Deutsch CH
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Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) | Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Oktober 2020
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 23.10.2020 8C 498/2020 (8C_498/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 23.10.2020 8C 498/2020 (8C_498/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 23.10.2020 8C 498/2020 (8C_498/2020)

Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung) | Familienzulagen und kantonale Sozialversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_498/2020 Urteil vom 23. Oktober 2020 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Prämienverbilligungen, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kantonale Sozialversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2020 (VBE.2020.291). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 19. August 2020 (Poststempel) gegen die Nichteintretensverfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 2020, in die Verfügung vom 21. August 2020, mit welcher A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde, in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 7. September 2020, in die Verfügung vom 16. September 2020, worin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert der Nachfrist bis zum 5. Oktober 2020 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in die Eingabe von A.________ vom 12. Oktober 2020, worin er um Ausstand der an der Verfügung vom 16. September 2020 Mitwirkenden ersucht. in Erwägung, dass allein das Mitwirken an der prozessleitenden Verfügung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege keinen Ausstandsgrund bildet ( BGE 131 I 113 E. 3.7 S. 120 ff.), dass sich eine Voreingenommenheit auch nicht bereits aus dem Umstand herleiten lässt, dass die abgelehnte Person in früheren, zu Ungunsten des Gesuchstellers ausgegangenen Verfahren mitgewirkt hat ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen), dass auf solch unzulässige Gesuche ohne Durchführung des Verfahrens nach Art. 37 BGG nicht einzutreten ist, wobei die vom Gesuch Betroffenen am Entscheid mitwirken dürfen ( BGE 129 III 445 E. 4.2.2.2 S. 466 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 8F_1/2020 vom 6. Mai 2020 und 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2), dass der Beschwerdeführer den anberaumten Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Oktober 2020 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel