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8C 497/2009

Bundesgericht · 2009-06-09 · Deutsch CH
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Invalidenversicherung | Invalidenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Juni 2009
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 09.06.2009 8C 497/2009 (8C_497/2009) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 09.06.2009 8C 497/2009 (8C_497/2009) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 09.06.2009 8C 497/2009 (8C_497/2009)

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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_497/2009 Urteil vom 9. Juni 2009 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Parteien M.________, Beschwerdeführer, gegen Unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozial(versicherungs)leistungen, Beschwerde gegen einen Entscheid C-7552/08 des Bundesverwaltungsgerichts. Nach Einsicht in die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von M.________ vom 9. Mai 2009, worin er seine aktuelle Lebensituation beschreibt und auf fehlende Zahlungsmöglichkeiten verweist sowie eine Kopie einer Rechtsmittelbelehrung und eines Einzahlungsscheins des Bundesverwaltungsgerichts beilegt, in die Aufforderung des Bundesgerichts vom 13. Mai 2009, bis längstens am 28. Mai 2009 den fehlenden angefochtenen Entscheid beizubringen, ansonsten die Eingabe vom 9. Mai 2009 unbeachtet bleibe, in die zweite Eingabe von M.________, in welcher er als Reaktion darauf und zur Verdeutlichung seiner Lebenssituation auf eine offenbar in Deutschland gegen ihn angeordnete - nach seiner Sicht der Dinge - unrechtmässige Zwangsräumung Bezug nimmt, ohne indessen den angefochtenen Entscheid beizubringen, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilage nicht behoben hat, dass die weiteren Anforderungen an eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 BGG nicht erfüllt sind, dass deshalb auf die Eingabe vom 9. Mai 2009 nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Juni 2009 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel