Unfallversicherung | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Oktober 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung 25.10.2016 8C 490/2016 (8C_490/2016) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 25.10.2016 8C 490/2016 (8C_490/2016) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 25.10.2016 8C 490/2016 (8C_490/2016)
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_490/2016 Urteil vom 25. Oktober 2016 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Hochuli. Verfahrensbeteiligte A.________, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Juni 2016. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juli 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 7. Juni 2016, in die Verfügung vom 27. September 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. September 2016 am 6. Oktober 2016 in Empfang nahm und den Vorschuss auch innerhalb der zehntägigen Nachfrist nicht geleistet hat, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. Oktober 2016 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Heine Der Gerichtsschreiber: Hochuli