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8C 480/2023

Bundesgericht · 2023-08-25 · Deutsch CH
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Unbekannt | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. August 2023
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Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 25.08.2023 8C 480/2023 (8C_480/2023) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 25.08.2023 8C 480/2023 (8C_480/2023) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 25.08.2023 8C 480/2023 (8C_480/2023)

Unbekannt | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_480/2023 Urteil vom 25. August 2023 IV. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Wirthlin, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen unbekannt, Beschwerdegegner. Gegenstand Unbekannt, Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023 (VB.2023.000239). Nach Einsicht in die elektronisch eingereichte Beschwerde vom 29. Juni 2023 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Mai 2023, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. Juni 2023, mit welcher A.________ zur Einreichung der angefochtenen Verfügung und zur digitalen Signierung bzw. eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde bis längstens am 14. Juli 2023 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, in Erwägung, dass die Verfügung vom 30. Juni 2023 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist und von ihm als am 11. Juli 2023 zur Kenntnis genommen gilt (Näheres zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen), dass die darin angezeigten Formmängel bis heute nicht behoben worden sind, dass die Art und Weise der Beschwerdeführung überdies als rechtsmissbräuchlich erscheint (s. dazu auch die zahlreichen bisherigen Beschwerden), dass dies gestützt auf Art. 42 Abs. 3 ff. und 7 BGG zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und c BGG führt, wobei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausser Frage steht (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG e contrario), dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Luzern, 25. August 2023 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Wirthlin Der Gerichtsschreiber: Grünvogel