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8C_47/2007

Arbeitslosenversicherung,

Bundesgericht · 2007-05-29 · Deutsch CH
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Thurgau, Abt. Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_47/2007

Verfügung vom 29. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Brügger-Kuret, Bahnhofstrasse 15, 8570 Weinfelden,

gegen

Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung, c/o Frau M. Muggli-Senn, Hiltenbergstrasse 1, 8360 Eschlikon TG, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 2007.

Das Präsidium hat nach Einsicht

in das Schreiben vom 15. Mai 2007, worin X.________ die Beschwerde vom 2. März 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung vom 11. Januar 2007 zurückgezogen wird,

in Anwendung von Art. 65, Art. 66 Abs. 2 sowie Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG

verfügt :

1.

Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der Arbeitslosenkasse Thurgau, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Thurgau, Abt. Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: