opencaselaw.ch

8C 479/2010

Bundesgericht · 2010-06-10 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Juni 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 10.06.2010 8C 479/2010 (8C_479/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 10.06.2010 8C 479/2010 (8C_479/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 10.06.2010 8C 479/2010 (8C_479/2010)

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_479/2010 Urteil vom 10. Juni 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte R.________, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner. Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. April 2010, in Erwägung, dass das Bundesgericht abgesehen von hier nicht interessierende Ausnahmen als letzte ordentliche richterliche Instanz lediglich noch prüft, ob das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG begangen hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem zumindest in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt ein solches Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG

- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Juni 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel