Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_478/2025
Verfügung vom 14. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2025 (C-3070/2024).
Nach Einsicht
in die am 27. August 2025 ergänzte Eingabe vom 22. Juli 2025 (jeweils Postaufgabe), worin A.________ sich über den ausbleibenden Verfahrensabschluss in der ihn betreffenden Angelegenheit C-3070/2024 vor Bundesverwaltungsgericht beschwert,
in Erwägung,
dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 12. September 2025 seinen Abschluss gefunden hat,
dass damit das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das in der zweiten Eingabe sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel