opencaselaw.ch

8C_478/2025

Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung),

Bundesgericht · 2025-10-14 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

E. 2 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

E. 3 Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 14. Oktober 2025 Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Viscione Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_478/2025

Verfügung vom 14. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2025 (C-3070/2024).

Nach Einsicht

in die am 27. August 2025 ergänzte Eingabe vom 22. Juli 2025 (jeweils Postaufgabe), worin A.________ sich über den ausbleibenden Verfahrensabschluss in der ihn betreffenden Angelegenheit C-3070/2024 vor Bundesverwaltungsgericht beschwert,

in Erwägung,

dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 12. September 2025 seinen Abschluss gefunden hat,

dass damit das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP als gegenstandslos abzuschreiben ist,

dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ), womit das in der zweiten Eingabe sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,

verfügt die Präsidentin:

1.

Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel