Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Juni 2010
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 10.06.2010 8C 475/2010 (8C_475/2010) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 10.06.2010 8C 475/2010 (8C_475/2010) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 10.06.2010 8C 475/2010 (8C_475/2010)
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Invalidenversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 8C_475/2010 Urteil vom 10. Juni 2010 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Ursprung, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte O.________, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2010. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 2. Juni 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. April 2010, in Erwägung, dass das Bundesgericht abgesehen von hier nicht interessierende Ausnahmen als letzte ordentliche richterliche Instanz lediglich noch prüft, ob das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 ff. BGG begangen hat, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem zumindest in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der angefochtene Akt ein solches Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
- soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Juni 2010 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Ursprung Grünvogel