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8C 470/2011

Bundesgericht · 2011-09-29 · Deutsch CH
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Sozialhilfe | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. September 2011
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Bundesgericht I. sozialrechtliche Abteilung 29.09.2011 8C 470/2011 (8C_470/2011) Tribunal fédéral Ire Cour de droit social 29.09.2011 8C 470/2011 (8C_470/2011) Tribunale federale I Corte di diritto sociale 29.09.2011 8C 470/2011 (8C_470/2011)

Sozialhilfe | Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_470/2011 {T 0/2} Urteil vom 29. September 2011 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Kopp Käch. Verfahrensbeteiligte Familie P.________, Beschwerdeführer, gegen Sozialdienst Wasseramt Ost, Hauptstrasse 44, 4552 Derendingen, Beschwerdegegner. Gegenstand Sozialhilfe, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2011. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. Juni 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. März 2011 mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 28. Juli 2011, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und Familie P.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- verpflichtet wurden, in die Eingabe vom 18. August 2011, mit welcher Familie P.________ den Ausstand der an der Verfügung vom 28. Juli 2011 beteiligten Mitglieder des Bundesgerichts sowie das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschusses bzw. von der Auferlegung von Gerichtskosten beantragten, in die Verfügung des Bundesgerichts vom 30. August 2011, mit wel-cher auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten und Familie P.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 23. September 2011 verpflichtet wurden, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass die Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet haben, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Departement des Innern des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. Luzern, 29. September 2011 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Maillard Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch