Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 23.07.2020 8C 461/2020 (8C_461/2020) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 23.07.2020 8C 461/2020 (8C_461/2020) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 23.07.2020 8C 461/2020 (8C_461/2020)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_461/2020 Urteil vom 23. Juli 2020 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2020 (UV.2020.22). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 16. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. Juni 2020 und die hiernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und dem Einleger, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (kompletter angefochtener Entscheid), trotz wiederholten Nachhakens von Seiten des Bundesgerichts nicht innerhalb der mit Verfügung vom 23. Juni 2020 angesetzten, am 14. Juli 2020 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben hat, dass deshalb androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, dass sich das Bundesgericht schliesslich vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der bisherigen Art unbeantwortet abzulegen, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. Juli 2020 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel