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8C_460/2009

Öffentliches Dienstverhältnis,

Bundesgericht · 2009-05-27 · Deutsch CH
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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. Mai 2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

8C_460/2009

Urteil vom 27. Mai 2009

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien

C.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Unbekannt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Öffentliches Dienstverhältnis,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Kantonsgerichts Freiburg vom 24. März 2009.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 24. Mai 2009 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 24. März 2009,

in Erwägung,

dass das Anrufen des Bundesgerichts das vorgängige Durchlaufen des gesetzlich vorgesehenen - hier kantonalen - Instanzenzugs voraussetzt (Art. 86 BGG),

dass ein Rechtsmittel überdies gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt - hier: der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg - Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),

dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, sondern statt dessen um direkte materielle Beurteilung bittet, was aber - wie dargelegt - gesetzlich ausgeschlossen ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde ungeachtet dessen, ob sie überhaupt innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht wurde, nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel