Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesgericht III. Öffentlich-rechtliche Abteilung (I. Sozialrechtliche Abteilung) 30.06.2021 8C 456/2021 (8C_456/2021) Tribunal fédéral IIIe Cour de droit public (Ire Cour de droit social) 30.06.2021 8C 456/2021 (8C_456/2021) Tribunale federale III Corte di diritto pubblico (I Corte di diritto sociale) 30.06.2021 8C 456/2021 (8C_456/2021)
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung) | Unfallversicherung
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 8C_456/2021 Urteil vom 30. Juni 2021 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Maillard, Präsident, Gerichtsschreiber Grünvogel. Verfahrensbeteiligte A.________, Kosovo, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2021 (VBE.2020.623). Nach Einsicht in die Beschwerde vom 24. Juni 2021 (Eingangsdatum Schweizerische Post) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Mai 2021, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss; der pauschale Verweis auf die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz reicht nicht aus (BGE 144 III 552 E. 4.2; 143 II 283 E. 1.2.3), dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorträgt, statt dessen allein darum ersucht, das vorinstanzliche Urteil anhand des vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen zu überprüfen, dass damit den minimalen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist, dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt, dass das mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Juni 2021 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Maillard Der Gerichtsschreiber: Grünvogel